Sektion Ruegsau

Vernehmlassung

Änderung des Gesetzes über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter

24.11.2016

Wir sind mit den Änderungen grundsätzlich einverstanden, da die neuen Artikel einige Unklarheiten in der wichtigen Arbeit der Regierungsstatthalter klären können. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind im grossen Kanton Bern nach wie vor von zentraler Bedeutung, sowohl als Stellvertreter der Regierung als auch als Ansprechpartner der Gemeinden. Sie können in unbürokratischer Weise zur raschen Schlichtung in Konflikten beitragen und ersparen dem Kanton somit viel Aufwand und Kosten. Aus Sicht der SVP Kanton Bern ist es wichtig, angesichts der laufenden Zentralisierungen gerade im Polizeiwesen das Primat der Politik und die zentrale Rolle der Statthalter, welche das Vertrauen der Bevölkerung geniessen, nicht aus dem Auge zu verlieren und den Vorteil dieser Ebene zu nutzen.

 Bemerkungen zu einzelnen Artikeln:

Bekämpfung der häuslichen Gewalt Art. 11a (neu) RStG

Im Bereich der häuslichen Gewalt übernehmen die Regierungsstatthalter seit einiger Zeit die Aufgabe der sogenannten Täteransprachen. Eine zeitnahe Intervention mit einem Gespräch durch ein Organ wie die Regierungsstatthalter, welche nicht zur Polizei gehören und somit eine „neutralere“ Rolle innehaben, kann grossen Einfluss auf die Täter und damit auf die Wiederholungsgefahr haben. Die Regierungsstatthalter sind vom Volk gewählte Magistratspersonen, welche in ihrem Verwaltungskreis Respekt geniessen. Eine Täteransprache, welche auch zum Ziel hat, dem Täter ins Gewissen zu reden, zeigt deshalb in den meisten Fällen ihre Wirkung. Im Moment haben die Regierungsstatthalter indes keine Möglichkeit, die Täter polizeilich vorführen zu lassen, wenn diese die amtliche Einladung ignorieren. Dadurch leidet die Glaubwürdigkeit der Regierungsstatthalter und wird die beabsichtigte Wirkung der Täteransprachen geschmälert. Wir begrüssen deshalb die Revision in diesem Punkt, welche zu einer Lösung dieses Problems führt, ausdrücklich. Mit der Gesetzesrevision wird zudem ebenfalls der in solchen Fällen wichtige Datenaustausch unter den Behörden geregelt. Ohne vollumfängliche Informationen über die Täterschaft ist es nicht glaubwürdig und auch ineffizient, Täteransprachen durchzuführen. Auch diese Änderung wird von uns befürwortet.

Gerichtlich bewilligte Räumung von Liegenschaften (Exmissionen) Art. 12a-f (neu) RStG

Die Exmission soll künftig durch die Regierungsstatthalter erfolgen. Wir begrüssen die Übertragung dieser heiklen Aufgabe auf den Kanton, da dadurch die Gemeinden entlastet werden. Ohne Zweifel sind die Regierungsstatthalter das richtige Organ zur Erfüllung dieser Aufgabe, da es sich bei vereinzelten Fällen von Exmissionen um schwierige Klientschaft handelt und im Vorfeld eine gewisse Gefahrenanalyse (Umfeldabklärung) zu tätigen ist. Zentral ist aber, dass den Regierungsstatthalter nicht nur im Vorfeld das Recht auf Information bei den Polizeiorganen zusteht, sondern dass bei der tatsächlichen Durchführung der Räumung die Regierungsstatthalter die Kantonspolizei auch zur Räumungsaktion hinzuziehen respektive diese damit beauftragen können. Diese Kompetenz ist im Regierungsstatthaltergesetz (oder alternativ im Polizeigesetz, das momentan totalrevidiert wird) explizit zu verankern, denn es kann nicht sein, dass das Regierungsstatthalteramt heikle Exmissionen selber durchführen muss, ohne die Kompetenz zu haben, die Kantonspolizei hinzuzuziehen respektive mit dem Vollzug zu beauftragen.