Sektion Ruegsau

Vernehmlassung

Totalrevision des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) / Neues Gesetz über den Justizvollzug (Justizvollzugsgesetz, JVG)

24.11.2016

Die Gewährleistung der Sicherheit und Freiheit für alle Bürgerinnen und Bürger ist die wichtigste Staatsaufgabe. Die Herausforderungen im Kampf gegen die Kriminalität wachsen. Auf die Probleme der Gegenwart muss auch der Justizvollzug Antworten geben. Bürgerinnen und Bürger wollen ein einfach verständliches und konsequent umsetzbares Strafrecht mit einem effektiven Sanktionskatalog, der abschreckend wirkt.

Die SVP Kanton Bern begrüsst die Änderung der Gesetzesbezeichnung von „Straf- und Massnahmenvollzug“ auf „Justizvollzug“ und die Optimierung der Systematik. Die SVP steht für einen konsequenten und raschen Justizvollzug. Die grundlegende Neuerung der integralen Anwendbarkeit des Justizvollzugsgesetzes auf sämtliche Formen des Freiheitsentzugs erachten wir vor diesem Hintergrund als sinnvoll, ebenso die Aufnahme der Jugendheime in das Gesetz. Ob die Schaffung des neuen Gesetzes tatsächlich den Erwartungen an einen schlanken Vollzug entspricht, wird sich allerdings erst mit der Umsetzung zeigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, die Regelungen auf Verordnungsstufe ebenso schlank zu halten und auf das Ziel einer konsequenten Bekämpfung der Kriminalität auszurichten. Einige Regelungen wie beispielsweise die Herabsetzung der Höchstdauer des Arrests von 21 auf 14 Tagen gehen in die falsche Richtung. Die SVP erachtet diese Änderung als täterorientiert und fordert, diese die Verfahren komplizierende Empfehlung der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter nicht zu beachten.

Anmerkungen zu einzelnen Artikeln:

Art.6 Zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion

Den Vorschlag, dass die Führung und der Betrieb der Vollzugseinrichtungen durch die Direktorinnen und Direktoren übernommen werden, erachten wir als sinnvoll, weil die genannten Führungsorgane besser vertraut sind mit den Betrieben als die Amtsleitung.

Art. 17 Vollzugsaufschub und Vollzugsunterbrechung

Die Zusammenführung der Bestimmungen ist nachvollziehbar. Hingegen erachten wir die Praxis der Vollzugsunterbrechung einer Freiheitsstrafe auf Antrag der eingewiesenen Person als zunehmend heikel. Eine Freiheitsstrafe muss konsequent umgesetzt werden, um eine Fluchtgefahr auszuschliessen und die Sicherheit der Bevölkerung nicht zu gefährden.

Art. 23-27

Die neuen Bestimmungen zur Datenbearbeitung werden von uns begrüsst. Die Bearbeitung der Personendaten zur Aufklärung von Straftaten muss möglichst uneingeschränkt geschehen können. Die Meldepflicht der Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden an die Staatsanwaltschaft bei konkreten Verdachtsgründen sehen wir als Verbesserung bei der Aufklärung von Verbrechen.

Art. 32 Visuelle Überwachung und Aufzeichnung

Die neuen im Gesetz erwähnten visuellen Überwachungen und Aufzeichnungen mit technischen Geräten sind aus unserer Sicht dringend notwendig und werden begrüsst. Die Videoüberwachung bei Massenveranstaltungen und die Tonaufnahmen an öffentlichen Orten sind für das Schutzbedürfnis der Bevölkerung sehr wichtig.

Art. 35 Besondere Sicherheitsmassnahmen Abs. 2 lit. a

Die neue Kompetenz zur Anordnung eines Einschlusses auf 14 Tage zu beschränken können wir nicht unterstützen. Es muss bei der Gefährdung die Möglichkeit bestehen, Gefangene ohne Aufwand länger unter Arrest zu halten.

Art. 40 Massnahmenindizierte Zwangsmedikation

Die Beiziehung der forensisch-psychiatrischen Fachpersonen bei einer Anordnung von Straftätern ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. Die Kosten für die Betreuung der Psychiater, Ärzten etc. sollten gesenkt werden können. In der Praxis hat sich zudem gezeigt, dass die Behandlung durch Spezialisten nicht immer zielführend ist.

Art. 42 Disziplinarsanktionen Abs.1 lit d

Wie bereits eingangs und in den Bemerkungen zu Artikel 35 erwähnt, erachten wir die Regelung des Arrests von 14 Tagen als ungenügend. Die bisherige Regelung der 21 Tage ist beizubehalten, sonst entsteht unnötiger Verfahrensaufwand, wenn für eine Verlängerung ein neuer Beschluss eingeholt werden muss.

Art. 58 Eingewiesene ohne Wohnsitz im Kanton Bern

Es stellt sich die Frage, ob sich als Alternative zur Übernahme der Vollzugskosten durch den Kanton bei Freiheitsstrafen von Eingewiesenen ohne Wohnsitz im Kanton Bern nicht eine Lösung in Form eines Abarbeitens der Kosten durch den Delinquenten anbieten würde.